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   BVerfG, 26.10.2000 - 2 BvR 1711/00   

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BVerfG, 26.10.2000 - 2 BvR 1711/00 (https://dejure.org/2000,5090)
BVerfG, Entscheidung vom 26.10.2000 - 2 BvR 1711/00 (https://dejure.org/2000,5090)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Oktober 2000 - 2 BvR 1711/00 (https://dejure.org/2000,5090)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99

    Fehlende Eilbedürftigkeit wegen unbekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2000 - 2 BvR 1711/00
    Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Verwaltungsgerichte den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gegen den Vollzug einer Abschiebung mangels Dringlichkeit versagen, wenn - und solange - die Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts sind (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1995 - 2 BvR 2552/95 -, DVBl 1996, S. 611; vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67).
  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2000 - 2 BvR 1711/00
    Darin liegt keine unzumutbare Erschwerung der Erlangung effektiven Rechtsschutzes, weil den Beschwerdeführern die Möglichkeit bleibt, unter Offenbarung ihres Aufenhaltsortes erneut um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen, und die Gerichte in diesem Fall gehalten wären, den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführer bis zu einer Entscheidung in der Sache vorläufig zu sichern (vgl. BVerfGE 70, 180 ).
  • BVerfG, 14.12.1995 - 2 BvR 2552/95

    Vorläufiger Rechtsschutz in einem Asylverfahren

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2000 - 2 BvR 1711/00
    Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Verwaltungsgerichte den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gegen den Vollzug einer Abschiebung mangels Dringlichkeit versagen, wenn - und solange - die Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts sind (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1995 - 2 BvR 2552/95 -, DVBl 1996, S. 611; vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67).
  • VG Braunschweig, 15.08.2000 - 6 B 397/00

    Rechtsschutzinteresse; Untertauchen; Unzulässigkeit; Wohnsitz

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2000 - 2 BvR 1711/00
    b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 15. August 2000 - 6 B 397/00 -.
  • VG Braunschweig, 19.12.2000 - 6 A 363/00

    Betreibensaufforderung; fiktive Klagerücknahme; Nichtbetreiben; psychische

    Der gegen den Beschluss vom 15.08.2000 gestellte Antrag auf Zulassung der Beschwerde blieb ebenso ohne Erfolg (Beschluss des Nds. OVG vom 19.09.2000 - 1 M 3219/00) wie eine dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde, die von der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 26.10.2000 nicht angenommen worden ist (2 BvR 1711/00).

    In diesem Sinne ist insbesondere auch anerkannt, dass ein Rechtsschutzinteresse jedenfalls im Regelfall nicht besteht, wenn ein Asylbewerber das gerichtliche Verfahren aus dem "Verborgenen" heraus führen und entgegen seinen Mitwirkungsobliegenheiten aus § 10 AsylVfG und aus § 82 VwGO (vgl. dazu insbesondere BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24.97 - DVBl. 1999, 989; Nds. OVG, Beschl. vom 20.12.1999 - 12 M 4779/99 -) seinen tatsächlichen Aufenthaltsort bzw. seine ladungsfähige Anschrift nicht preisgeben will (vgl. BVerfG, Beschl. vom 14.12.1995, -2BvR 2552/95 -, DVBl. 1996, 611; Beschl. vom 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67 sowie die in dem o.g. ausländerrechtlichen Verfahren ergangenen Entscheidungen, BVerfG, Beschl. vom 26.10.2000 - 2 BvR 1711/00 und Nds. OVG, Beschl. vom 19.09.2000 - 11 M 3219/00 m.w.Nw.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2007 - 11 S 2440/07

    D (A), Abschiebungshindernis, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse,

    Die Gerichte sind in diesem Fall gehalten, den weiteren Aufenthalt des Antragstellers bis zu einer Entscheidung in der Sache vorläufig zu sichern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2000 - 2 BvR 1711/00 - NVwZ 2001, Beilage S. 17; Senatsbeschluss vom 11.05.2006 - 11 S 2396/05 -).
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